Die Satzung des Fördervereins wurde im Rahmen der Gründungsversammlung erstellt und verabschiedet. Die aktuelle gültige Version kann unter folgendem Link heruntergeladen werden.
Satzung des Fördervereins der Kindertagesstätte „Kita Coschütz“ e.V.
Stand: 16.06.2016
§ 1 – Name und Sitz
-
Der Verein führt den Namen: Förderverein der Kindertagesstätte „Kita Coschütz“ e.V.
Er ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister. -
Gerichtsstand ist Dresden.
-
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
-
Der Sitz des Vereins ist Dresden.
§ 2 – Zweck des Vereins
-
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung in der Kindertagesstätte „Kita Coschütz“ in Dresden in ideeller und materieller Hinsicht. Er ist politisch und konfessionell neutral.
-
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und die Erbringung unterstützender Leistungen für die Kindertagesstätte, insbesondere für:
- die materielle, ideelle und persönliche Unterstützung des Kindergartens und seiner Kinder,
- die Förderung einer hochwertigen Kinderbetreuung durch geeignete Maßnahmen,
- die Organisation von Gruppenexkursionen, Wandertagen und Bildungsausflügen der Kinder,
- medizinische und pädagogische Beratungsangebote für Eltern,
- die Unterstützung jahreszeitenorientierter Feste und Feiern.
-
Der Verein legt Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden des Kindergartens. Die für das Erreichen der Zwecke und Ziele erforderlichen Mittel stellt der Verein durch Beiträge und Spenden bereit.
-
Der Förderverein der Kindertagesstätte „Kita Coschütz“ e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Entstehung der Mitgliedschaft
-
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, wenn sie die Aufnahme beim Vorstand schriftlich beantragen.
-
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, können sich die Betroffenen an die Mitgliederversammlung wenden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
-
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Aufnahme bestätigt wurde, und mit der Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr.
-
Personen, ob Mitglieder oder Nichtmitglieder, die sich um den Verein und seine Ziele besondere Verdienste erworben haben, können durch die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft ausgezeichnet werden. Die Entscheidung erfolgt durch den Vorstand.
-
Als fördernde Mitglieder können juristische Personen und Körperschaften in den Verein aufgenommen werden, die dem Verein ideelle und materielle Hilfe zuteilwerden lassen.
§ 4 – Haftung der Mitglieder
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft endet:
a. durch freiwilligen Austritt,
b. durch Ausschluss,
c. durch den Tod eines Mitglieds,
d. wenn das Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag ein Jahr im Rückstand ist. Die drohende Streichung muss dem Mitglied vier Wochen vor deren Inkrafttreten mitgeteilt werden. -
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
-
Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen Vereinsinteressen grob verstoßen hat. Das Mitglied ist vorher zu hören.
Gegen den durch einen eingeschriebenen Brief mitgeteilten Beschluss des Vorstandes kann sich das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses an die Mitgliederversammlung wenden. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb einer vom Vorstand zu bestimmenden Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, einzuberufen und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig.
-
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, insbesondere am Vermögen des Vereins, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.
-
Ansprüche des Vereins an ein ausscheidendes Mitglied erlöschen nicht.
-
Eine Erstattung eingezahlter Beiträge, auch anteilig, erfolgt nicht bei Austritt oder Ausschluss.
§ 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Kassenprüfer.
§ 7 – Die Mitgliederversammlung
-
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ihr obliegt:
a. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Rechnungslegung durch den Vorstand,
b. die Entlastung des Vorstandes,
c. die Beschlussfassung über den Vereinshaushalt,
d. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Beitragsordnung,
e. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks beziehungsweise die Auflösung des Vereins,
f. die allgemeine Debatte über Anträge aus den Reihen der Vereinsmitglieder. -
Alle zwei Jahre wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden über:
a. die Entlastung des Vorstandes,
b. die Wahl des neuen Vorstandes,
c. die Anzahl und die Wahl der Rechnungsprüfer. -
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen einberufen. Zur Mitgliederversammlung ist der Elternratsvorsitzende beziehungsweise dessen Stellvertretung der Kindertagesstätte einzuladen.
-
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
-
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Beschlussfassungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung geheim.
§ 8 – Der Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus:
- der oder dem Vorsitzenden,
- der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister.
-
Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
-
Er kann mit demselben Stimmverhältnis abberufen werden.
-
Der Vorstand ist an Mehrheitsbeschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
-
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
-
Der Vorstand erstellt einen Wirtschaftsplan für ein Kalenderjahr. Er ist darüber hinaus für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
-
Der Verein wird nach außen im Sinne des § 26 BGB durch die oder den Vorsitzenden, die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Schatzmeisterin oder den Schatzmeister vertreten. Jeweils zwei dieser Personen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
-
Der Vorstand ist berechtigt, über Ausgaben aus dem Vereinsvermögen zur Finanzierung förderungswürdiger Projekte der Kindertagesstätte sowie über Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fortbestand des Fördervereins bis zu einer Höhe von 1.000 € selbst zu entscheiden. Höhere Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
-
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 9 – Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
Die Amtsperiode erstreckt sich vom 1. November des Wahljahres bis zum 31. Oktober des zweiten Amtsjahres.
§ 10 – Kassenprüfung
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre zu wählen.
Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen. Den Kassenprüfern sind zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen.
Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
§ 11 – Mitgliedsbeiträge und Beitragsordnung
-
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge.
-
Die Mitgliedsbeiträge sind in einer Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung und wird durch die Vereinsmitglieder verabschiedet.
-
Daneben können Mitglieder und Nichtmitglieder Beträge in beliebiger Höhe an den Verein spenden.
§ 12 – Protokolle
Die von den Vereinsorganen gemäß § 5 gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleitung sowie der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 13 – Die Auflösung des Vereins
-
Die Auflösung des Vereins erfolgt mit zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder.
-
Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Mitglieder zum zweiten Mal nicht in der für Beschlüsse erforderlichen Zahl erschienen, kann der Vorstand unverzüglich eine dritte Mitgliederversammlung einberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über die Auflösung des Vereins entschieden wird.
In der dritten Mitgliederversammlung ist für eine Auflösung die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung ist auf die Folgen hinzuweisen, die sich bei der Beschlussfassung ergeben.
§ 14 – Das Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall oder Aufhebung der steuerbegünstigten Zwecke ist das verbliebene Vermögen ausschließlich der in § 2 Absatz 1 genannten Einrichtung zu übergeben. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen.
§ 15 – Teilunwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser Vereinbarung soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll diejenige treten, die dem Zweck dieser Vereinbarung gerecht wird und die die Parteien getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung gekannt hätten.
§ 16 – Schlussbestimmungen
Die Satzung ist am 09.07.2012 errichtet worden.
Sie wurde am 16.06.2016 geändert.