Die Satzung des Fördervereins wurde im Rahmen der Gründungsversammlung erstellt und verabschiedet. Die aktuelle gültige Version kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:

Satzung des Förderverein der Kindertagesstätte Coschütz.pdf


Satzung des Förderverein der Kindertagesstätte Coschütz e.V. (informativ)

§ 1 –      Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen: Förderverein der Kindertagesstätte „Kita Coschütz“ e.V. Er ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.
  • Gerichtsstand ist Dresden.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Sitz des Vereins ist Dresden.

§ 2 –      Zweck des Vereins

  • Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung in der Kindertagesstätte „Kita Coschütz“ in Dresden in ideeller und materieller Hinsicht. Er ist politisch und konfessionell neutral.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und die Erbringung von unterstützenden Leistungen für die Kindertagesstätte; d.h. für die:
    • materielle, ideelle und persönliche Unterstützung des Kindergartens und seiner Kinder
    • die Förderung einer hochwertigen Kinderbetreuung durch geeignete Maßnahmen
    • Organisation von Gruppenexkursionen, Wandertagen, Bildungsausflügen der Kinder
    • medizinische und pädagogische Beratungsangebote für Eltern
    • Unterstützung Jahreszeit orientierter Feste und Feiern
  • Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des Kindergartens. Die für das Erreichen der Zwecke und Ziele erforderlichen Mittel stellt der Verein durch Beiträge und Spenden bereit.
  • Der Förderverein der Kindertagesstätte „Kita Coschütz“ e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 –      Entstehung der Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, wenn sie die Aufnahme beim Vorstand schriftlich beantragen.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so können sich die Betroffenen an die Mitgliederversammlung wenden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, an welchem die Aufnahme bestätigt wurde, und der Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr.
  • Personen, ob Mitglieder oder Nichtmitglieder, die sich um den Verein und seine Ziele besondere Verdienste erworben haben, können durch die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft ausgezeichnet werden. Die Entscheidung erfolgt durch den Vorstand.
  • Als fördernde Mitglieder können juristische Personen und Körperschaften in den Verein aufgenommen werden, die dem Verein ideelle und materielle Hilfe zuteil werden lassen.

§ 4 –      Haftung der Mitglieder

Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 5 –      Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch freiwilligen Austritt,
    2. durch Ausschluss
    3. durch den Tod eines Mitgliedes
    4. wenn das Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrages ein Jahr im Rückstand ist. Die drohende Streichung muss dem Mitglied 4 Wochen vor deren Inkrafttreten mitgeteilt werden.
  • Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurück erstattet.
  • Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen Vereinsinteressen grob verstoßen hat. Das Mitglied ist vorher zu hören. Gegen den durch einen eingeschriebenen Brief mitgeteilten Beschluss des Vorstandes kann sich das Mitglied an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses wenden. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb einer vom Vorstand zu bestimmenden Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, einzuberufen und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, insbesondere an das Vermögen des Vereins, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.
  • Ansprüche des Vereins an ein ausscheidendes Mitglied erlöschen nicht.
  • Eine Erstattung eingezahlter Beiträge (auch anteilig) erfolgt nicht bei Austritt oder Ausschluss.

§ 6 –      Organe des Vereins

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • Kassenprüfer

§ 7 –      Die Mitgliederversammlung

  • Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ihr obliegt:
    1. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Rechnungslegung durch den Vorstand
    2. die Entlastung des Vorstandes
    3. die Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
    4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Beitragsordnung
    5. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks bzw. Auflösung des Vereins
    6. Allgemeine Debatte über Anträge aus den Reihen der Vereinsmitglieder
  • Alle 2 Jahre wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden über:
    1. die Entlastung des Vorstandes
    2. die Wahl des neuen Vorstandes
    3. die Anzahl und die Wahl der Rechnungsprüfer
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen einberufen. Zur Mitgliederversammlung ist der Elternratsvorsitzende bzw. deren/dessen Stellvertreter(in) der Kindertagesstätte einzuladen.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder 1/10 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist für Satzungsänderungen erforderlich. Die Beschlussfassungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Beschlussfassung geheim.

§ 8 –      Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus:
    • der/dem Vorsitzenden,
    • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • der/dem Schatzmeister(in)
  • Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
  • Er kann mit demselben Stimmverhältnis abberufen werden.
  • Der Vorstand ist an Mehrheitsbeschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  • Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, er ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
  • Der Vorstand erstellt einen Wirtschaftsplan für ein Kalenderjahr. Er ist darüber hinaus für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  • Der Verein wird nach Außen im Sinne des § 26 des BGB vom Vorsitzenden, vom stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister vertreten, die jeweils zu zweit vertretungsberechtigt sind.
  • Der Vorstand ist berechtigt, über Ausgaben aus dem Vereinsvermögen zur Finanzierung förderungswürdiger Projekte der Kindertagesstätte und Ausgaben die im Zusammenhang mit dem Fortbestand des Fördervereins stehen, bis zu einer Höhe von 1.000 € selbst zu entscheiden. Höhere Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  • Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das entsprechende Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 9 –      Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Die Amtsperiode erstreckt sich vom 1. November des Wahljahres bis zum 31. Oktober des zweiten Amtsjahres.

§ 10 –   Kassenprüfung

Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 11 –   Mitgliedsbeiträge – Beitragsordnung

  • Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge.
  • Die Mitgliedsbeiträge sind in einer Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung und wird durch die Vereinsmitglieder verabschiedet.
  • Daneben können Mitglieder und Nichtmitglieder Beträge in beliebiger Höhe an den Verein spenden

§ 12 –   Protokolle

Die von den Vereinsorganen (§ 5) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter(in) und der/dem Schriftführer(in) zu unterschreiben.

§ 13 –   Die Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins erfolgt mit 2/3 der Stimmen der Mitglieder.
  • Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Mitglieder zum 2. Mal nicht in der für Beschlüsse erforderlichen Zahl erschienen, kann der Vorstand unverzüglich eine dritte Mitgliederversammlung einberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über die Auflösung des Vereins entschieden wird. In der dritten Mitgliederversammlung ist zu einer Auflösung die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung ist auf die Folgen hinzuweisen, die sich bei der Beschlussfassung ergeben.

§ 14 –   Das Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins, Wegfall / Aufhebung der steuerbegünstigten Zwecke ist das verbliebene Vermögen ausschließlich der in §2 Abs. 1 der Satzung genannten Einrichtung zu übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen.

§ 15 –   Teilunwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser Vereinbarung soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll diejenige treten, die dem Zweck dieser Vereinbarung gerecht wird und die die Parteien getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung gekannt hätten.

§ 16 –   Schlussbestimmungen

Die Satzung ist errichtet am 09.07.2012.

Sie wurde am 16.06.2016 geändert.